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   ArbG Düsseldorf, 12.04.2018 - 7 Ca 6861/17   

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ArbG Düsseldorf, 12.04.2018 - 7 Ca 6861/17 (https://dejure.org/2018,8514)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2018 - 7 Ca 6861/17 (https://dejure.org/2018,8514)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. April 2018 - 7 Ca 6861/17 (https://dejure.org/2018,8514)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.04.2018 - 7 Ca 6861/17
    a)Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25).

    Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22).

    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23).

    Bei einer Betriebsstilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 53; BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 40).

    Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 53; BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 26).

    b)Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

    Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30).

    Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28).

    (1)Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 35; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 mwN).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35 mwN, Slg. 2005, I-11237; BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 37; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 ff. mwN).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 37; BAG 23. Mai 2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22).

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.04.2018 - 7 Ca 6861/17
    Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    b)Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33; BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 459/00

    Leistungsklage bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.04.2018 - 7 Ca 6861/17
    Für Leistungsklagen entfällt insoweit ab der Anzeige der Massenunzulänglichkeit das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 - Rn. 11; BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02).

    Auch die sonstigen Voraussetzungen, unter denen von einer Neumasseverbindlichkeit auszugehen wäre, liegen ersichtlich nicht vor (vgl. nur BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - Rn. 19 ff.).

  • BAG, 27.07.2017 - 6 AZR 801/16

    Altersteilzeit - Insolvenzgeld - Differenzvergütung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.04.2018 - 7 Ca 6861/17
    Daher können Altmasseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr im Wege der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage verfolgt werden (BAG 21. Juli 2017 - 6 AZR 801/16 - Rn. 18; BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 - Rn. 11; BGH 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - zu III 1 der Gründe).

    Gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 steht die drohende Masseunzulänglichkeit der Masseunzulänglichkeit gleich (vgl. BAG 21. Juli 2017 - 6 AZR 801/16 - Rn. 7 iVm. 18).

  • BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 110/08

    Sozialkassenbeiträge - Insolvenz

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.04.2018 - 7 Ca 6861/17
    Daher können Altmasseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr im Wege der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage verfolgt werden (BAG 21. Juli 2017 - 6 AZR 801/16 - Rn. 18; BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 - Rn. 11; BGH 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - zu III 1 der Gründe).

    Für Leistungsklagen entfällt insoweit ab der Anzeige der Massenunzulänglichkeit das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 - Rn. 11; BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02).

  • BAG, 13.10.2015 - 1 AZR 135/14

    Höhe einer Sozialplanabfindung - Einzelfallentscheidung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.04.2018 - 7 Ca 6861/17
    Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält (vgl. BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 135/14 - Rn. 40; BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18).

    Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 135/14 - Rn. 42; BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.04.2018 - 7 Ca 6861/17
    (1)Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 35; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 mwN).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; vgl. auch BAG 10. November 2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 17).

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.04.2018 - 7 Ca 6861/17
    (1)Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. nur EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30 mwN; BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 35; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 mwN).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35 mwN, Slg. 2005, I-11237; BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 37; BAG 22. August 2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40 ff. mwN).

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.04.2018 - 7 Ca 6861/17
    a)Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25).

    Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 53; BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 26).

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 543/06

    Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 12.04.2018 - 7 Ca 6861/17
    Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22).

    An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23).

  • BAG, 22.10.2014 - 5 AZR 731/12

    Klage auf zukünftige Leistung - ERA-Ausgleichs- und Überschreiterzulage

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 101/02

    Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • BAG, 23.05.2013 - 8 AZR 207/12

    Betriebsübergang - Auftragsneuvergabe - Objektschutz

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02

    Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

  • BAG, 10.01.2007 - 5 AZR 665/06

    Vertreter ohne Vertretungsmacht - Ausschlussfrist

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 538/10

    Betriebsübergang - Begriff des übergangsfähigen Betriebsteils -

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 455/10

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil beim Veräußerer

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 397/07

    Betriebsübergang - Rechtsanwaltskanzlei

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • BAG, 07.04.2011 - 8 AZR 730/09

    Betriebsübergang - Übergang eines Teilbetriebs - Teilbetrieb beim

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 147/05

    Neuvergabe der Bereederung eines Forschungsschiffs - Betriebsübergang

  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00

    Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG

  • BAG, 12.02.1997 - 7 AZR 317/96

    Befristeter Arbeitsvertrag aufgrund vorübergehend freier Haushaltsmittel infolge

  • LAG Köln, 07.08.1998 - 11 Sa 218/98

    Kündigung; Betriebsratsanhörung; Substantiierung

  • LAG Köln, 31.01.1994 - 3 Sa 1136/93

    Betriebsrat: Anhörung - Bestreiten mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber

  • ArbG Berlin, 11.08.2004 - 7 Ca 6272/04

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung nach Abschluss eines

  • ArbG Düsseldorf, 22.03.2018 - 10 Ca 6813/17
  • ArbG Düsseldorf, 22.03.2018 - 10 Ca 6870/17
  • ArbG Berlin, 19.07.2018 - 41 Ca 15666/17

    Betriebsübergang - übergangsfähige wirtschaftliche Einheit -

    So das ArbG Düsseldorf u.a. in den Entscheidungen ArbG Düsseldorf [21.03.2018] - 12 Ca 6881/17 - juris und ArbG Düsseldorf [12.04.2018] - 7 Ca 6861/17 - juris.

    Im Urteil ArbG Düsseldorf [12.04.2018] - 7 Ca 6861/17 - juris Rn. 111 heißt es ähnlich: "Auch einzelne Flugzeuge stellen keine wirtschaftliche Einheit dar.

  • ArbG Berlin, 05.07.2018 - 41 Ca 15846/17

    Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz

    So das ArbG Düsseldorf u.a. in den Entscheidungen ArbG Düsseldorf [21.03.2018] - 12 Ca 6881/17 - juris und ArbG Düsseldorf [12.04.2018] - 7 Ca 6861/17 - juris.

    Im Urteil ArbG Düsseldorf [12.04.2018] - 7 Ca 6861/17 - juris Rn. 111 heißt es ähnlich: "Auch einzelne Flugzeuge stellen keine wirtschaftliche Einheit dar.

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